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Info-Leitfaden zum Energieausweis
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Info-Leitfaden zum Energieausweis

Welcher, wann, wo

Seit 1. Juli, beziehungsweise 1. Oktober 2008 gilt eine neue „Ausweispflicht“ für Bauherren und Immobilien-Eigentümer.

Miet- und Kaufinteressenten haben das Recht, sich vor jedem Rechtsgeschäft einen Energieausweis vorlegen zu lassen. Er enthält eine Grafik die mittels einer Rot-Grün-Bereichsanzeige auf den ersten Blick deutlich macht, ob das Gebäude oder die Wohnung einen hohen oder niedrigen Energieverbrauch erwarten lässt. Allerdings sind die Werte unter der Prämisse des eigenen Verhaltens zu betrachten, ähnlich wie bei der Herstellerangabe über den Spritverbrauch beim Auto. Handwerker tun aber vielfach noch schwer damit, das Thema Energieausweis in Akquisitionsgespräche einzubinden – obwohl an solchen „Aufklärungsgesprächen“ dicke Aufträge hängen können. Dabei geht es beim ersten Informationsgespräch oft noch gar nicht „ans Eingemachte“, also um konkrete Energiesparmaßnahmen, sondern zunächst um Grundsatzfragen: wer muss wann und für welchen Zweck einen Energieausweis haben und welcher soll oder muss es denn sein, wo sich doch die zwei unterschiedlichen Ausweise sowohl von ihrer praxisbezogenen Brauchbarkeit her, als auch von den anfallenden Erstellungskosten in hohem Maße unterscheiden…

Die wichtigsten Merkmale und Daten

  1. Bislang musste (zum Teil bereits im Zuge der Planung) nur bei der Errichtung von Neubauten, umfassenden Sanierungsmaßnahmen oder bei der Erweiterung von Gebäuden ein Energieausweis ausgestellt werden. Seit 1. Juli 2008 wird er auch für bestehende Gebäude verlangt, allerdings nur im Falle eines Nutzerwechsels, also bei Vermietung oder Verkauf. Dies gilt für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude. Nicht betroffen sind Immobilienbesitzer, die ihr Eigentum selbst nutzen, vererben, verschenken oder es in einem bestehenden Miet-, Pacht- oder Leasingverhältnis an einen Fremdnutzer vergeben haben. Aber, bitte beachten: Sollen für ein Sanierungs- oder Modernisierungsvorhaben Fördermittel der Öffentlichen Hand, (z.B. KfW) in Anspruch genommen werden, ist künftig ein Energiebedarfsausweis vorzulegen.
  2. Der Verbrauchsorientierte Energieausweis orientiert sich ausschließlich am witterungsbereinigten Energieverbrauch des Objekts – die rechnerische Ermittlung der Verbrauchswerte erfolgt über Nachweise, wie zum Beispiel Rechnungen der Energielieferanten.
  3. Der bedarfsbasierte Energieausweis beurteilt die vorhandene Gebäudedichtheit, den Dämmstandard und die Anlagentechnik von Objekten in einem standardisierten Berechnungsverfahren unter energetischen Aspekten, unabhängig von Standort, Nutzung und Witterungseinflüssen. Wegen des größeren Ermittlungsaufwandes ist der „Bedarfsausweis“ in der Regel spürbar teurer als der verbrauchsorientierte, aber leider optisch der identische „Zwilling“. Dafür lassen sich die objektspezifischen Ermittlungs- und Berechnungsdaten des Bedarfsausweises aber auch als Grundlage für das Erstellen von Einsparungskonzepten nutzen.
  4. Der verbrauchsorientierte Energieausweis spielt im privaten Bereich eigentlich nur noch eine untergeordnete Rolle, nachdem die Übergangsfrist zum 1. Oktober 2008 abgelaufen ist. Lediglich für Gebäude mit mehr als vier Wohnungen gilt weiterhin grundsätzlich die Wahlfreiheit zwischen einem verbrauchs- oder bedarfsorientierten Energieausweis – was ebenso für Nichtwohngebäude zutrifft. Eine Ausnahme stellen Gebäude dar, die mindestens dem energetischen Standard der 1. Wärmeschutzverordnung (WSVO) entsprechen. Für entsprechend modernisierte oder nach 1978 errichtete Gebäude kann man weiterhin zwischen den beiden Ausweisarten wählen. Wichtiger Hinweis: Alle vor dem 1. Oktober 2008 ausgestellten Energieausweise bleiben 10 Jahre gültig, unabhängig davon, nach welchem Verfahren sie ausgestellt wurden.
  5. Besitzer von bis 1965 errichteten Gebäuden müssen Käufern/Mietern ab dem 1.Juli 2008 einen bedarfsorientierten Energieausweis vorlegen. Für später errichtete Gebäude gilt das ab dem 1. Januar 2009. Ausgenommen von der Regelung sind gemäß §16/4 EnEV Gebäude mit Denkmalstatus.
  6. Grundsätzlich ist die Ausstellung des Energieausweises eine Eigentümerpflicht. Wer berechtigt ist, Energieausweise für bestehende Gebäude auszustellen, regelt der § 21 des Entwurfs zur EnEV 2007. Die Ausstellungsberechtigung für Neubauten, Änderungen oder Erweiterungen von Gebäuden (bisheriger Energiebedarfsausweis) wird in der EnEV nicht geregelt. Dies bleibt Sache der Bundesländer.
  7. Laut Verordnung ist die Pflicht zur Vorlage „spätestens unverzüglich nach Aufforderung“ zu erfüllen. Die vom Gesetzgeber nicht konkretisierte Definition der „Unverzüglichkeit“ wird – wie bei vielen anderen Fragwürdigkeiten der gesamten Energiegesetzgebung – wohl wieder einmal über die Gerichte erfolgen. Deshalb sei permanente Aufmerksamkeit in Bezug auf die Rechtsprechung und entsprechende Vorsicht angeraten.

Einen umfangreichen Informationskatalog der „Arbeitsgemeinschaft für sparsamen und umweltfreundlichen Energieverbrauch e.V.“ (ASUE) zum Thema erhält man unter der Webadresse asue.de . Noch ein Tipp zum Schluss: in Beratungsgesprächen sollte man vielleicht nicht vergessen, auf die drohenden Bußgelder bis in eine Höhe von 15.000 Euro hinzuweisen. Schließlich ist das ein Sümmchen, mit dem sich schon manche bauliche Maßnahme zur Energieeinsparung realisieren lässt.

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