
Bislang konnten Unternehmen die VOB/B nur im Ganzen mit ihren Kunden vereinbaren.
Abweichungen waren nur hinsichtlich der Gewährleistungsdauer zulässig. Offenbar ist aber auch bei der Gerichtsbarkeit nichts so beständig wie der Wandel. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.7.2008 (VII ZR 55/07) entschieden, dass bei der Vereinbarung der VOB/B gegenüber den Verbrauchern auch einzelne Klauseln am Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden. Die Vereinbarung der VOB/B gegenüber den Endkunden ist deshalb juristisch langfristig mit großen Risiken verbunden. Dies sollte für Unternehmen Anlass sein, eigene Verträge auf vermeidbare Probleme hin zu überprüfen.
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