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In gesetzter Frist
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In gesetzter Frist

Welche Rahmen gelten für angemessene Fristen?

„Dampf machen“ ist ein beliebtes Spielchen am Bau. Das gleiche gilt aber gerade im Gegenteil auch fürs „Ausbremsen“. Das Jonglieren mit Fristen macht beides möglich. Beabsichtigt ist stets das Erzeugen von „Zugzwang“ oder, juristisch ausgedrückt, „Verzug“.

In schöner Eintracht versucht jeder im Ring, zu seinem eigenen Vorteil den anderen Beteiligten Fristen zu setzen. Dafür gibt es aber leider nicht in allen Fällen verbindliche Zeitvorgaben, was „strategische Fristsetzer“ natürlich versuchen für sich auszunutzen. Es gibt allerdings ein Regulativ, nämlich die Angemessenheit. Auf ihrer Basis werden Fristen, also kalendarische Termine und Zeiträume, in denen etwas Bestimmtes zu geschehen hat, über die Logik der allgemeinen Erfahrung definiert. Angemessene Fristen müssen beispielsweise für die Fälle Nachtrag, Bedenken, Behinderung, Mängelbeseitigung und Kündigung vereinbart werden, weil das BGB und die VOB hierzu keine Zeitvorgaben machen. Notfalls wird die Rechtmäßigkeit der Angemessenheit vor Gericht zu klären sein.

Sind Fristen zu kurz angesetzt, werden sie in längere „praxisgerechte“ Fristen umgewandelt – die dann aber auch definitiv einzuhalten sind. Gerichtlich durchgesetzte Verlängerungen können für Fristsetzer kostspielig werden, wenn sie im Nachhinein Verzugsfristen aushebeln. So mancher Fristenjongleur ist bei gerichtlichen Fristenverlängerungen schon auf seinen Mehrkosten für Drittfirmen sitzen geblieben, weil er die besagten Aufträge „zu schnell“ weiter vergeben hat. Weil es oft um hohe Streitsummen geht, versagen bei Fristenangelegenheiten auch alte Sprichwort-Weisheiten: guter Rat vom Rechtsanwalt ist in diesen Fällen nämlich durchaus nicht teuer, selbst wenn er etwas kostet.

Wie beruhigend ist es doch vor diesem Hintergrund, dass die VOB auch eine Reihe von Standardfristen vorgibt:

  1. Ist für den Baubeginn im Vertrag kein Datum vereinbart, gilt eine Frist von 12 Werktagen nach Aufforderung durch den Auftraggeber. Das BGB gibt keine konkrete Frist vor. Dort ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, wann loszulegen ist.
  2. Bei Baustillstand räumt die VOB ein Kündigungsrecht nach drei Monaten ein. Im BGB gibt es keine solche Regelung.
  3. Für die Abschlagszahlung gilt gemäß VOB Anforderung gleich Stellung, jederzeit nach Baufortschritt. Die Fälligkeit tritt nach 18 Werktagen ein. Das BGB verlangt „in sich abgeschlossene Teilleistungen“ als Voraussetzung – die Forderung ist sofort zur Zahlung fällig. Grundsätzlich ist es natürlich besser im Vertrag einen Zahlungsplan zu vereinbaren, in dem alle Fristen festgeschrieben sind.
  4. Nachweise für Stundenlohnarbeiten sind je nach Vereinbarung werktäglich oder wöchentlich einzureichen und vom Auftraggeber spätestens nach sechs Tagen (Pflicht) zurückzugeben. Stundenlohnrechnungen sind längstens nach vier Wochen einzureichen.
  5. Nach VOB tritt die Fälligkeit für die Schlusszahlung spätestens zwei Monate nach Rechnungsstellung ein, gemäß BGB sofort. Auch diese Frist sollte im Zahlungsplan – falls ein solcher vereinbart wird – festgeschrieben sein.
  6. Verlangt der Auftragnehmer die Abnahme, ist sie laut VOB innerhalb von zwölf Werktagen durchzuführen. Wird keine Abnahme verlangt, gilt sie zwölf Werktage nach Fertigstellungsmitteilung als durchgeführt oder sechs Tage nach der Ingebrauchnahme des Objekts. Im BGB sind keine festen Abnahmefristen formuliert, es geht von einer „angemessenen Frist“ aus.
  7. Nach VOB muss die Schlussrechnung nach 12 Tagen eingereicht werden, was vielfach nicht bekannt ist oder vergessen wird. Im BGB gibt es keine Regelung.

Bleibt am Ende der Hinweis, dass Auftragnehmer dem Thema „Fristen“ immer wieder zu wenig Beachtung schenken, obwohl sich vertraglich vereinbarte Fristen in Form der Auftragabwicklung und der finanziellen Risiken existenziell auf das Unternehmen auswirken. Die beruhigende Botschaft aus dem Bauch „irgendwie schaffen wir das schon“ darf deshalb das Warnschild aus dem Kopf nicht übertönen: wer Fristen nicht einhält, der zahlt in der Regel. Bekanntlich steht das Sprichwort „Zeit ist Geld“ bislang noch nicht in Frage ...

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