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EnEV 2009 – beschlossen und bald Fakt am Bau
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EnEV 2009 – beschlossen und bald Fakt am Bau

Was bringt die EnEV 2009 und was ist zu beachten?

Es war ein langes Ringen. Angekündigt ist sie seit 2007, als die Bundesregierung den Beschluss fasste, im „Integrierten Energie- und Klimaprogramm“ die Novellierung der Energiesparverordnung umzusetzen. Einsprüche und immer neue Wünsche nach Änderung haben aber die Beschlussfassung immer wieder verzögert.

Seit Ende April ist sie nun beschlossene Sache – in Kraft treten wird die EnEV 2009 allerdings erst zum Oktober, damit die Baubeteiligten ausreichend Zeit zur Anpassung an die neuen Regeln haben. Damit im Immobilienbereich eine Energieeinsparung von durchschnittlich 30 Prozent gegenüber dem Stand von 2007 erreicht wird, werden die Anforderungen im Neubau und für Modernisierungsmaßnahmen gleichermaßen angehoben. Bei Neubauten wird die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergieverbrauch – also die „Ausgangsmenge“ aller Energieverbräuche im Gebäude – um 30 Prozent abgesenkt.

Dafür muss die Gebäudehülle um durchschnittlich 15 Prozent mehr leisten und eine ausreichende Luftdichtigkeit gewährleistet sein. Bei größeren Umbauten oder beim Modernisieren von Altbauten haben Bauherren die Wahl zwischen zwei Alternativen: Werden ab einem gewissen Umfang bauliche Änderungen zum Beispiel am Dach, an der Fassade oder an Fenstern durchgeführt, steigen die energetischen Ansprüche an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent. Alternativ muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes nach Beendigung der Modernisierung um 30 Prozent niedriger sein und die Gebäudehülle um 30 Prozent besser gedämmt sein als nach den bisherigen Vorgaben.

Nachrüstpflichten in Altbauten

Bis Ende 2011 müssen oberste begehbare Geschossdecken gedämmt werden, falls die Dachkonstruktion ungedämmt ist. Beim Dämmen von Dächern oder obersten nicht begehbaren Geschossdecken steigt die Anforderung an die Dämmqualität (U-Wert) von bisher 0,30 W/m²K auf künftig mindestens 0, 24 W/m²K.

Für Klimaanlagen gilt eine generelle Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen für die Be- und Entfeuchtung der Zuluft.

Ab 1.1.2020 gilt die Pflicht zur stufenweise vorzunehmenden Außerbetriebnahme von elektrischen Nachtrom-Speicherheizungen – Fußbodenheizungen sind von dieser Regelung ausgenommen. Als Grundlage für die Außerbetriebnahme gilt das Alter von 30 Nutzungsjahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden. Betroffen sind Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche. Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wärmedämm-Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, wenn der Außerbetriebnahme öffentlich-rechtliche Pflichten (Bebauungsplan) entgegenstehen oder wenn sich die erforderlichen Aufwendungen für den Austausch des Heizsystems nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die eintretenden Einsparungen amortisieren, was auch bei Inanspruchnahme öffentlicher Fördermittel gilt.

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