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EnEV 2009 was ändert sich für die Handwerkspraxis?
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EnEV 2009 was ändert sich für die Handwerkspraxis?

Bauteilwerte sind entscheidend

Seit 1. Oktober 2009 ist die EnEV 2009 offiziell in Kraft. Auf den ersten Blick scheint die deutlichste Veränderung eine Verschärfung des Wärmeschutzes der Außenhülle um 30 Prozent zu sein. Die neuen Werte gelten, wenn ein Bauteil erstmals neu gebaut, ersetzt oder erneuert wird. Prinzipiell geht es wieder zurück zum Bauteilverfahren, was besonders bei Teilsanierungen den Ermittlungsaufwand für die Bauteilqualitäten minimiert. Aber auch im Detail bringt die EnEV 2009 viele Änderungen.

Die EnEV 2009 listet die zulässigen Höchstwerte für den Wärmedurchgang an Außenbauteilen in der Anlage 3 auf. Demnach gelten künftig als maximal zulässige Wärmedurchgangskoeffizienten, sprich, U-Werte (Werte für EnEV 2007 in Klammern):

Selbstverständlich definiert die Novelle noch mehr Parameter neu. Zur Bewertung muss alles genau betrachtet und berücksichtigt werden im bauphysikalischen Zusammenspiel: der Haustyp, die Dämmung der Gebäudehülle, die Fenster, die Gebäudetechnik und dazu außerdem, wann das Haus geplant, gebaut und errichtet wird, respektive wann ein genehmigungsfreier Modernisierungsauftrag ausgeführt wird.

Ein großer Teil der Novellierungen betrifft allerdings hauptsächlich die Analyse und Rechenarbeit von Planern und Gebäudeenergieberatern. Einige wichtige Aspekte muss aber auch das Handwerk beachten, das aus Haftungsgründen im Zweifelsfalle gut beraten ist, einen Experten der rechnenden Zunft zu konsultieren.

Gibt es eine Übergangszeit und wann gilt welche EnEV-Fassung?

Erstere gibt es nicht, und für die aktuelle Phase gelten folgende Regelungen: Wird ein Bauantrag eingereicht, ist das Datum des Antrags (Eingangsstempel) relevant für die geltende EnEV-Fassung. Auch bei einer Bauanzeige oder Kenntnisgabe gilt das Datum der Anzeige (Eingangsstempel).

Für genehmigungsfreie Baumaßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2009 begonnen wurden, gilt ebenfalls die EnEV 2009. Ist aber ein Bauvorhaben genehmigungsfrei und wurde noch vor dem Stichtag 1.Oktober 2009 mit der Ausführung begonnen, gilt die alte EnEV 2007 – es besteht keine Verpflichtung zur Erfüllung der neuen EnEV-Vorgaben, es sei denn, diese wurden oder werden nun nachträglich per Vertrag vereinbart. Die gleichzeitige Festschreibung des Kostenausgleichs sollte man bei der Vertragserweiterung nicht vergessen.

Anwendung der EnEV 2007 / EnEV 2009
Anwendung der EnEV 2007 / EnEV 2009

Vertrag und Umstände entscheiden die Ausführung

Etwas kniffliger wird es, wenn die alte EnEV in einem Bauvertrag vereinbart wurde und kein Kostenausgleich vereinbart wurde, falls sich die Ausführung über den 1. Oktober 2009 hinaus verzögert. In diesem Falle wäre es von Vorteil, wenn die Maßnahme zumindest als „begonnen“ definiert werden könnte, beispielsweise durch eine Vorab-Maßnahme wie die Baustelleneinrichtung!

Bei einem Streit würden vermutlich auch noch Hinderungsgründe, verursacht vom Auftraggeber, dahin gehend gewertet, dass dieser die Mehrkosten für eine Ausführung nach EnEV 2009 tragen muss. Wer allerdings bei Vorliegen eines Vertragswerks auf Basis der EnEV 2007 den Start der Ausführung ab dem 1. Oktober 2009 als Unternehmer selbst zu verantworten hat, wird sich warm anziehen müssen, um Forderungsansprüche nach Erfüllung der EnEV 2009 abzuwehren. Man wird von solchen Streitfällen sicher lieber hören, als selbst Betroffener zu sein.

Änderungen bei der Bagatellgrenzenermittlung

Sollte beispielsweise im Zuge von Reparaturen zunächst gar keine Absicht bestehen, zusätzlich Wärmeschutzma߬nahmen durchzuführen, ist auch bei der neuen EnEV die Bagatellgrenze zu beachten. Es gilt auch für die Zukunft, dass bei Arbeiten an der Außenhülle die EnEV-Anforderungen für das betreffende Bauteil dann erfüllt werden müssen, wenn die bearbeitete Fläche eine gewisse Größe überschreitet. In der alten EnEV galt der Bagatellgrenzwert von 20 Prozent – errechnet aus dem Verhältnis der bearbeiteten Fläche zur gesamten Bauteilfläche mit gleicher Orientierung. Wurde also beispielsweise beim Ersatz eines beschädigten Fensters der Bagatellgrenzwert überschritten, mussten auch alle anderen Fenster an der gleichen Wand nach Maßgabe der Wärmeschutzvorgaben erneuert werden.

In der EnEV 2009 werden die Grundlagen für die Ermittlung der Bagatellgrenze am individuellen Objekt neu definiert. Zwar wurde der Bagatellgrenzwert von 20 auf nur noch 10 Prozent vermindert. Dieser Grenzwert bezieht sich nun aber beim Ermitteln der entscheidenden Grenzwertfläche auf die gesamte Fläche eines Bauteils – also ohne Berücksichtigung der Orientierung. Daraus ergibt sich arithmetisch ein Vorteil, was aber letztlich von der Art der Bauteile und ihrer Mengen- und Flächenverteilung in der Gebäudegeometrie abhängig ist.

Beispielrechnung:

Nehmen wir einmal als Rechenbeispiel einen Flachdachbau mit vier Putzwänden zu je 10 mal 5 Meter – der Einfachheit halber völlig fensterlos in der Ausführung Schilda: Beim alten Ermittlungsverfahren würde die Grenzwertfläche bei 10 m² liegen, während die neuen Rechenparameter diese Fläche auf 20 m² verdoppeln.

Anrechnung Gebäudegeometrie EnEV 2007 / EnEV 2009
Anrechnung Gebäudegeometrie EnEV 2007 / EnEV 2009

Auf Basis der neuen EnEV lassen sich also größere Bauteilflächen bearbeiten, bis zusätzliche Wärmeschutzmaßnahmen fällig werden. Unternehmer dürfen diesen Umstand aber auch als kontraproduktiv bewerten, weil sich früher mit einer viel kleineren Bearbeitungsfläche eine Auftragserweiterung im Sinne von Energieeinsparung und CO2-Vermeidung begründen ließ.

Besser richtig – zu kleinteilige Modernisierung lohnt sich nicht

Zwei wichtige Anmerkungen sollen das Grenzwertthema abschließen: Im Falle der Grenzwert-Überschreitung muss, wie bisher auch, lediglich die Bauteilfläche gleicher Orientierung gemäß den Höchstwerten des Bauteilkataloges gedämmt werden – also nicht etwa die gesamte Bauteilfläche, die zur Berechnung herangezogen wurde. Als betriebswirtschaftlich und im Sinne der Energieeffizienz handelnder Unternehmer sollte man aber das "Herumgetüftel" um die Grenzwerte lieber ganz vermeiden und dem Auftraggeber besser gleich ein Angebot für eine EnEV-konforme Ausführung vorlegen.

Diese Überlegung gilt umso mehr, wenn für die Abwicklung des Auftrages „Sowiesokosten“, wie beispielsweise für Gerüste und Schutzmaßnahmen notwendig werden und sich die erweiterte Maßnahme als insgesamt mehrfach kostensparende Gesamtkonzeption eines kompetent vorausblickenden und fairen Vertragspartners verkaufen lässt.

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